Rechtliches · Stand 30. Oktober 2026
Allgemeine
Geschäftsbedingungen.
Für Geschäftskunden und öffentliche Auftraggeber.
1 Anbieter und Geltungsbereich
1.1 Vertragspartner ist Tiberiu Loy, handelnd unter LOY Elektroprüfservice, Einzelunternehmen, Watzmannring 37, 84508 Burgkirchen an der Alz, E-Mail: kontakt@loy-elektropruefservice.de, nachfolgend „Auftragnehmer“.
1.2 Diese AGB gelten ausschließlich für Verträge mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, die den Auftrag in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit erteilen, sowie mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, nachfolgend „Auftraggeber“. Für Verträge mit Verbrauchern sind diese AGB nicht vorgesehen.
1.3 Die AGB werden vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt und gelten, wenn ihre Einbeziehung vereinbart wird. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, soweit ihre Geltung vereinbart wurde; gesetzliche Regeln bei widersprechenden Bedingungen bleiben unberührt.
2 Angebot und Vertragsschluss
2.1 Angebote enthalten insbesondere Leistungsumfang, Prüfort, Abrechnungsgrundlage und gegebenenfalls die voraussichtliche Gerätezahl. Eine Bindungsfrist oder Unverbindlichkeit des Angebots wird im Angebot ausdrücklich angegeben.
2.2 Der Vertrag kommt durch Annahme eines verbindlichen Angebots oder durch Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande. Zur Nachvollziehbarkeit sollen Angebot, Annahme und Änderungen in Textform, etwa per E-Mail, dokumentiert werden. Der Vorrang individueller, auch mündlicher Vereinbarungen bleibt bestehen.
3 Gegenstand der Prüfleistung
3.1 Geschuldet ist die fachgerechte Prüfung der vereinbarten ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel und die vereinbarte Dokumentation. Maßgeblich sind die für den jeweiligen Prüfauftrag einschlägigen Vorschriften, insbesondere DGUV Vorschrift 3 beziehungsweise die einschlägige Unfallverhütungsvorschrift, die Betriebssicherheitsverordnung und die anwendbaren elektrotechnischen Regeln.
3.2 Der Prüfauftrag bezeichnet die Prüfart, etwa Wiederholungsprüfung oder Prüfung nach Instandsetzung. Der Auftragnehmer setzt für die jeweilige Aufgabe ausreichend qualifizierte Prüfpersonen ein. Umfang und Verfahren richten sich nach Geräteart, Prüfgrund und den fachlichen Anforderungen.
4 Leistungsumfang und Grenzen der Prüfung
4.1 Die Prüfung umfasst die erforderlichen Sichtprüfungen, Messungen, Funktionsprüfungen und die Bewertung der Ergebnisse. Inventarisierung und Kennzeichnung erfolgen im vereinbarten Umfang. Reparaturen, die Prüfung ortsfester Anlagen, besondere Geräteprüfungen, die Erstellung einer vollständigen Gefährdungsbeurteilung und eine laufende Fristenüberwachung bedürfen eines gesonderten Auftrags.
4.2 Die Prüfaussage bezieht sich auf die identifizierten Geräte, den dokumentierten Prüfumfang und den Zustand zum Prüfzeitpunkt. Sie ist keine Garantie für künftige Fehlerfreiheit. Die Pflicht zu einer vollständigen und fachgerechten Durchführung der vereinbarten Prüfung sowie die gesetzliche Haftung des Auftragnehmers bleiben unberührt.
4.3 Soweit Geräte nicht zugänglich, nicht eindeutig zuzuordnen oder unter den gegebenen Bedingungen nicht sicher prüfbar sind, dokumentiert der Auftragnehmer die Einschränkung und stimmt das weitere Vorgehen ab. Eine unvollständige Prüfung wird nicht als bestanden ausgewiesen.
5 Mitwirkung und sicherer Prüfablauf
5.1 Der Auftragnehmer sucht die vom Prüfauftrag umfassten Geräte in den vereinbarten Betriebsbereichen vor Ort auf. Die übliche Gerätesuche gehört zur Standardleistung; ein zentrales Sammeln oder Bereitstellen der Geräte durch den Auftraggeber ist nicht erforderlich. Der Auftraggeber ermöglicht den Zugang zu den vereinbarten Bereichen und Geräten, einen sicheren Arbeitsplatz sowie die erforderliche Stromversorgung. Er benennt eine Ansprechperson und informiert über bekannte Schäden, besondere Betriebsbedingungen, Herstellerhinweise und sicherheitsrelevante Besonderheiten.
5.2 Erforderliche Abschaltungen und Betriebsunterbrechungen werden vorab abgestimmt. Der Auftraggeber veranlasst die dafür erforderlichen betrieblichen Freigaben und, soweit nötig, Datensicherungen sowie das ordnungsgemäße Herunterfahren betroffener Geräte. Der Auftragnehmer weist rechtzeitig auf die im Rahmen seines Auftrags erkennbar erforderlichen Vorbereitungen hin. Eine pauschale Übertragung des Schadensrisikos ist damit nicht verbunden.
5.3 Stellt der Auftragnehmer eine erhebliche Gefahr oder einen sicherheitsrelevanten Mangel fest, informiert er die benannte Ansprechperson unverzüglich und dokumentiert den Befund. Gefährliche Prüfschritte werden nicht fortgeführt. Nicht bestandene Prüfungen werden eindeutig gekennzeichnet; eine positive Prüfkennzeichnung wird hierfür nicht erteilt. Der Auftraggeber verhindert die weitere unsichere Nutzung und veranlasst erforderliche Maßnahmen.
5.4 Die gesetzlichen Betreiber- und Arbeitgeberpflichten, insbesondere Gefährdungsbeurteilung, Festlegung angemessener Prüffristen und sichere Verwendung der Geräte, verbleiben beim Auftraggeber, soweit sie ihm gesetzlich obliegen. Fachliche Empfehlungen des Auftragnehmers können dabei unterstützen; sie ersetzen keine ausdrücklich nicht beauftragte betriebliche Gesamtbeurteilung.
6 Dokumentation und Gerätekennzeichnung
6.1 Der Auftragnehmer übergibt eine nachvollziehbare Prüfaufzeichnung mit Gerätezuordnung, Prüfdatum, Prüfart und Prüfumfang, Ergebnissen einschließlich relevanter Messwerte und festgestellter Mängel sowie der verantwortlichen Prüfperson. Gesetzlich erforderliche Unterschrifts- beziehungsweise Signaturanforderungen werden eingehalten. Dateiformat, Übermittlungsweg und Übergabetermin werden im Angebot vereinbart.
6.2 Prüfkennzeichnungen ergänzen die Dokumentation und ersetzen sie nicht. Eine Inventarnummer allein ist kein Nachweis einer bestandenen Prüfung. Soweit ein nächster Prüftermin angegeben wird, beruht er auf der abgestimmten Prüffrist; eine automatische Wiederbeauftragung entsteht dadurch nicht.
6.3 Der Auftraggeber darf die Unterlagen für seine betrieblichen Zwecke nutzen und insbesondere Behörden, Unfallversicherungsträgern und Versicherern vorlegen. Er sorgt für die erforderliche Aufbewahrung. Eine dauerhafte Archivierung oder Datenbereitstellung durch den Auftragnehmer wird nur bei gesonderter Vereinbarung geschuldet; gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
7 Preise und Abrechnung
7.1 Es gelten die bei Vertragsschluss vereinbarten Preise und die ausdrücklich einbezogene Preisübersicht mit ihrem jeweiligen Stand. Eine spätere Änderung einer allgemeinen Preisliste ändert bestehende Aufträge nicht. Alle Preise werden in Euro angegeben. Bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung sind die Leistungen nach § 19 UStG umsatzsteuerfrei; Umsatzsteuer wird nicht gesondert berechnet oder ausgewiesen. Ein späterer Wechsel der steuerlichen Behandlung begründet für bestehende Verträge allein keinen Anspruch auf Erhöhung des vereinbarten Gesamtpreises.
7.2 Stückpreise werden anhand der tatsächlich vertragsgemäß geprüften und dokumentierten Geräte abgerechnet. Auch ein fachgerecht festgestelltes negatives Prüfergebnis ist eine Prüfleistung. Eine aus Sicherheitsgründen fachlich gebotene Beendigung der Prüfung gilt hierbei als Prüfleistung, wenn der Befund eine abschließende negative Bewertung erlaubt und dokumentiert wird. Nicht bereitgestellte oder aus anderen Gründen nicht prüfbare Geräte werden nicht automatisch als vollständig geprüfte Geräte berechnet. Eine etwaige Teilvergütung ist vorab gesondert zu vereinbaren.
7.3 Progressive Stückpreisstaffeln gelten mengenabschnittsweise: Der Preis einer Stufe gilt nur für die Geräte innerhalb dieser Stufe. Das Erreichen einer günstigeren Stufe führt nicht zur rückwirkenden Neuberechnung aller Geräte. Staffelgrenzen, Stückpreise und der Bezugsrahmen der Menge, etwa je Auftrag oder Standort, stehen im Angebot. Getrennte Aufträge oder Standorte werden nur bei entsprechender Vereinbarung zusammengerechnet.
7.4 Die Anfahrt wird nach Entfernung entsprechend der vorab vereinbarten Preisübersicht berechnet. Diese bezeichnet Ausgangsort, Entfernungsberechnung, einfache Strecke oder Hin- und Rückweg sowie Kilometerpreis oder Entfernungspauschalen. Anzahl und Kosten vereinbarter Anfahrten müssen erkennbar sein. Zusätzliche kostenpflichtige Anfahrten werden vorab abgestimmt. Für wegen eigener mangelhafter Leistung erforderliche Nacherfüllung berechnet der Auftragnehmer keine zusätzlichen Anfahrtskosten.
7.5 Eine gesonderte Ersterfassung wird nur berechnet, wenn Umfang und Preis vorab vereinbart sind. Das Angebot legt fest, welche Daten erfasst werden und ob die Ersterfassung je neu angelegtem Gerät oder pauschal vergütet wird. Bereits vorhandene und nutzbare Datensätze werden nicht ohne vereinbarten Anlass erneut als Ersterfassung berechnet.
7.6 Für jedes eigenständig geprüfte und dokumentierte Gerät gilt unabhängig von der Geräteart derselbe Prüfstückpreis innerhalb des jeweils einschlägigen Mengenabschnitts nach Ziffer 7.3. Die übliche Suche nach den Geräten in den vereinbarten Betriebsbereichen ist im Prüfstückpreis enthalten. Eine zentrale Bereitstellung führt zu keiner Änderung des Prüfstückpreises.
7.7 Sonderaufwand außerhalb der vereinbarten Standardleistung, etwa aufwendiges Freilegen oder Wartezeit aufgrund fehlender vereinbarter Mitwirkung, wird mit 14,99 € je angefangene 15 Minuten berechnet, ausschließlich nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers oder seiner bevollmächtigten Ansprechperson. Vor Beginn nennt der Auftragnehmer Anlass, voraussichtliche Dauer und voraussichtliche Kosten oder eine Kostenobergrenze. Die Zustimmung wird möglichst in Textform festgehalten. Bei Überschreitung des freigegebenen Umfangs wird erneut Zustimmung eingeholt. Die übliche Gerätesuche nach Ziffer 5.1 wird nicht als Sonderaufwand berechnet.
7.8 Abrechenbare Sonderzeiten werden mit Tätigkeit und Dauer dokumentiert, je Einsatz addiert und erst bei der Gesamtsumme auf angefangene 15 Minuten aufgerundet. Eine mehrfache Aufrundung einzelner Kleinsttätigkeiten erfolgt nicht. Es wird keine gesonderte Pauschale je Mitarbeiter erhoben. Bereits im Stückpreis oder einer anderen vereinbarten Position enthaltene Leistungen sowie selbst verursachte Verzögerungen und Nacherfüllungsarbeiten werden nicht nochmals als Sonderaufwand berechnet. Ohne Vorabzustimmung wird diese Zusatzvergütung nicht erhoben.
8 Fertigstellung und Zahlung
8.1 Nach Abschluss der vereinbarten Prüfungen und Übergabe der geschuldeten Unterlagen zeigt der Auftragnehmer die Fertigstellung an. Soweit eine Abnahme nach Werkvertragsrecht erforderlich ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die bloße Unterzeichnung eines Anwesenheits- oder Mengennachweises stellt noch keine Abnahme der gesamten Leistung dar.
8.2 Die Rechnung weist Gerätezahl, Staffelabschnitte, Ersterfassung, Anfahrt und freigegebenen Sonderaufwand nachvollziehbar aus. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist die Rechnung innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang und Eintritt der gesetzlichen Fälligkeitsvoraussetzungen zu bezahlen. Bei abnahmebedürftigen Leistungen beginnt die Frist nicht vor Abnahme oder einem gesetzlich gleichgestellten Tatbestand.
8.3 Für Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen. Gesetzliche Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte, insbesondere bei mangelhafter Leistung, bleiben bestehen.
9 Termine und Änderungen des Auftrags
9.1 Vereinbarte verbindliche Termine sind einzuhalten. Erkennt eine Partei eine Behinderung, informiert sie die andere unverzüglich über Grund und voraussichtliche Dauer. Notwendige Anpassungen werden abgestimmt. Eine automatische unbegrenzte Fristverlängerung entsteht dadurch nicht; gesetzliche Rechte bleiben bestehen.
9.2 Zusätzliche Geräte, geänderte Prüforte oder weitere Leistungen werden einschließlich ihrer Auswirkungen auf Preis und Termin vor Durchführung vereinbart. Eine Terminstornierung ist möglichst früh mitzuteilen. Es wird keine pauschale Stornogebühr vereinbart. Für Kündigung, ausgefallene Termine und fehlende Mitwirkung gelten die gesetzlichen Regeln. Soweit ein Vergütungsanspruch für nicht erbrachte Leistungen besteht, sind gesetzlich erforderliche Anrechnungen, insbesondere ersparte Aufwendungen und anderweitiger Erwerb, zu berücksichtigen.
10 Mängelrechte
10.1 Für Mängel der Prüfleistung oder Dokumentation gelten die gesetzlichen Rechte und Verjährungsfristen. Der Auftraggeber soll Beanstandungen mit Gerätezuordnung und Beschreibung mitteilen und eine erforderliche Überprüfung und Nacherfüllung ermöglichen. Eine besondere vertragliche Ausschlussfrist für Beanstandungen wird nicht vereinbart.
10.2 Ein fachgerecht festgestellter Mangel am geprüften Gerät ist für sich genommen kein Mangel der Prüfleistung. Eine Nachprüfung nach Reparatur oder Änderung des Geräts ist ein gesonderter Auftrag, sofern sie nicht zur geschuldeten Nacherfüllung des Auftragnehmers gehört.
11 Haftung
Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften; Haftungsausschlüsse oder Haftungsobergrenzen werden nicht vereinbart. Die Mitwirkungspflichten und die Beschreibung des Prüfumfangs schränken diese Haftung nicht ein. Für ein etwaiges Mitverschulden gelten die gesetzlichen Regeln.
12 Vertraulichkeit und Schlussbestimmungen
12.1 Der Auftragnehmer behandelt nicht öffentliche betriebliche Informationen vertraulich. Eine Offenlegung setzt eine vertragliche oder gesetzliche Berechtigung voraus. Für personenbezogene Daten gelten die Datenschutzvorschriften. Über die Verarbeitung informieren gesonderte Datenschutzhinweise; diese AGB ersetzen sie nicht.
12.2 Es gilt deutsches Recht. Gerichtliche Zuständigkeit und Folgen unwirksamer oder nicht einbezogener Klauseln richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 306 BGB. Eine automatische Ersetzung durch eine wirtschaftlich ähnliche Klausel wird nicht vereinbart.